Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 9 Angemessenheit der Personalkosten
Stand: 26.08.2026
Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind, als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitszeit.